Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB HanCon Hanselmann Consulting (Stand 11.12.2019)

I.     Geltungsbereich

1. Der Vertragsschluss findet zwischen der HanCon Hanselmann Consulting, Ländlistrasse 41, 8542 Wiesendangen ZH, Schweiz (CHE-383.844.669) und dem Besteller statt.

2. Wird nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für alle Vertragsabschlüsse und Rechtsbeziehungen zwischen der HanCon Hanselmann Consulting (nachfolgend Leistungserbringerin genannt) und dem Besteller. Anderslautende Bedingungen der Besteller haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Leistungserbringerin ausdrücklich und schriftlich angenommen werden.

II.    Offerten 

3. Offerten, Erstberatungen und Empfehlungen erfolgen unentgeltlich, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Ist in der Offerte nichts anderes festgelegt, so bleibt die Leistungserbringerin während einem Monat daran gebunden.

4. Eingehendere Beratungsdienstleistungen, Datenanalysen, Datenaufbereitung etc. gehören nicht zur Offerte und werden in Rechnung gestellt.

III.   Vertragsschluss und Leistungsumfang 

5. Der Vertrag über die Leistungen der Leistungserbringerin kommt durch Vertragsunterzeichnung oder mit Annahmeerklärung und Auftragsbestätigung durch elektronische Kommunikation oder Brief zustande. 

6. Art, Umfang und Eigenschaften der Produkte und Leistungen werden vertraglich bzw. in der Annahme und Auftragsbestätigung geregelt.

7. Nachträgliche Änderungen einer Bestellung müssen schriftlich erfolgen. 

8. Mit Ausnahme der Beratungsdienstleistungen kann die Leistungserbringerin die Aufträge teilweise oder ganz an Subunternehmern vergeben.

IV.   Vertragsrücktritt

9. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, hat er die bis dahin erbrachten Leistungen voll zu entschädigen. Diesfalls stehen die Ergebnisse dem Besteller und der Leistungserbringerin gemeinsam zu.

V.    Nutzen- und Gefahrenübergang 

10. Nutzen- und Gefahrenübergang erfolgen mit Entgegennahme der Leistung am Erfüllungsort bzw. mit Übergabe der Waren zum Versand oder der Übergabe der Waren oder Dateien.

VI.   Preise

11. Ist nichts anderes angegeben, verstehen sich Preise in Schweizer Franken (CHF), inklusive schweizerischer Mehrwertsteuer. Preisangaben in Fremdwährungen werden zum Tageskurs in CHF umgerechnet. Allfällige Bareinzahlungsspesen am Postschalter sind zu den Zahlbeträgen zu addieren. Auslandsüberweisungen sind für den Empfänger spesenfrei vorzunehmen.

12. Nachträgliche Änderungen der Vorgaben oder Dateien können dem Besteller, falls nichts anderes vereinbart ist, in Rechnung gestellt werden.

13. Beratungen werden nach Zeitaufwand verrechnet, falls nichts anderes vereinbart ist.

14. Bei vom Besteller gewünschten Ortsterminen werden der Reiseweg und die Reisezeit in Rechnung gestellt.

VII.  Eigentumsvorbehalt 

15. Die Nutzungsrechte an CAD- oder 3D-Konstruktionen sowie das Eigentum an 3D-Drucken gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Besteller über.

VIII. Zahlungsbedingungen

16. Rechnungen der Leistungserbringerin sind, falls nichts anderes vereinbart ist, innert 14 Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug ist die Leistungserbringerin berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% ab Fälligkeit zu fordern und geplante Leistungen oder Lieferungen bis zum vollständigen Eingang der Zahlung zurückzuhalten. Sollte nach Setzen einer angemessenen Nachfrist keine Zahlung eingehen, kann die Leistungserbringerin vom Vertrag zurückzutreten.

IX.   Lieferfristen

17. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind und der Leistungsumfang des Auftrags feststeht. Beim Eintreten von Ereignissen, welche die Einhaltung des Zeitplanes gefährden, verpflichten sich beide Parteien zur sofortigen gegenseitigen Information und treffen geeignete Massnahmen zur Verminderung der Verzögerung und der damit allfällig verbundenen Nachteile.

18. Wurde nichts anderes schriftlich mitgeteilt, so beträgt die Lieferfrist für 3D-Drucke sieben Tage und für CAD- und 3D-Designs einen Monat.

19. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn die Angaben, die für die Ausführung des Auftrages benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen oder nachträglich abgeändert werden. Dies gilt auch, wenn Hindernisse auftreten, welche die Leistungserbringerin trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei der Leistungserbringerin, beim Besteller oder einem Dritten entstehen.

20. Verzugsentschädigungen für verspätete Lieferungen werden generell wegbedungen.

X.    Abnahme und Mängelrügen

21. Der Besteller hat gelieferte CAD/3D-Designs auf Masshaltigkeit und Übereinstimmung mit den bestellten Spezifikationen bzw. 3D-Drucke auf äusserliche Beschädigungen sowie auf Masshaltigkeit zu prüfen. Allfällige Beanstandungen sind innert Wochenfrist schriftlich an die Leistungserbringerin zu melden.

22. Hat die Leistungserbringerin für die Mängel einzustehen, so werden diese innert der gleichen Frist, welche für die Lieferung gilt (siehe Ziff. 18) kostenlos behoben. Die Behebung von Mängeln, für welche der Besteller einzustehen hat, wird zu den geltenden Tarifen verrechnet.

23. Unterlässt der Besteller die Anzeige der Mängel, gilt die in der Bestellung vereinbarte Leistung als genehmigt und damit definitiv abgenommen.

XI.   Gewährleistung

24. Die Gewährleistung wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist, wegbedungen.

XII.  Haftung 

25. Die Leistungserbringerin haftet unbeschränkt für Schäden, die durch sie oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Hilfspersonen vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen, insbesondere auch die Haftung für Produktionsausfälle, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.

26. Insbesondere haftet die Leistungserbringerin auch nicht für die Materialfestigkeit und Beständigkeit der von ihr gefertigten 3D-Drucken oder für Mängel an von ihren Designs vom Kunden hergestellten 3D-Drucken.

27. Der Besteller haftet für Schäden, die dem Leistungserbringer durch Computerviren in übermittelten Daten oder Datenträgern entstehen.

XIII. Immaterialgüterrechte

28. Die Leistungserbringerin verzichtet bei speziell für den Besteller erstellten CAD- oder 3D-Designs grundsätzlich auf die Geltendmachung von Immaterialgüterrechten, mit Ausnahme der nachfolgenden Konstellationen.

29. Sollte das Objekt eine von der Leistungserbringerin geschaffene künstlerische oder innovative Schöpfungshöhe erreichen oder besteht eine dementsprechende schriftliche Vereinbarung, so gehen nur Nutzungsrechte für den vereinbarten Zweck an den Besteller über, während alle übrigen Immaterialgüterrechte bei der Leistungserbringerin verbleiben.

30. Der Besteller ist verantwortlich dafür, dass von ihm angelieferte 3D-Dateien nicht die Immaterialgüterrechte Dritter verletzen.

31. Bei vom Besteller angelieferten Dateien verbleiben die Immaterialgüterrechte vollumfänglich beim Besteller. Nach Abschluss des Auftrags werden die Daten, wenn nichts anderes vereinbart ist, gelöscht.

XIV. Lieferung von CAD- und 3D-Konstruktionen

32. Grundsätzlich werden CAD- und 3D-Konstruktionen als generische *.stl oder *.3mf Dateien geliefert. Auf Wunsch können, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, auch STEP-Dateien (*.stp oder *.step) geliefert werden.

33. Die Dateien können per E-Mail, Cloudspeicher oder auf Datenträger geliefert werden. Bei Lieferung auf Datenträger können die Kosten des Datenträgers und des Portos an den Besteller verrechnet werden.

XV.  Schlussbestimmungen

34. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis findet ausschliesslich das Schweizer Recht Anwendung. Das UN-Kaufrechtsabkommen (CISG) wird wegbedungen.

35. Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers, falls nichts anderes vereinbart wurde.

36. Gerichtsstand ist der Sitz der Leistungserbringerin, sofern im Vertrag nicht etwas Abweichendes festgehalten ist.

37. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ein Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform kann nur im Wege einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung erfolgen.

38. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder während der Vertragsdauer unwirksam werden, so wird diese Vereinbarung in allen übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und gilt unverändert weiter. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere, zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.